Die Bilanz ist ernüchternd. In der unmittelbaren Nachkriegszeit wurden in Frankreich rasch und viele Verfahren durchgeführt. Allerdings hatten sich hochrangige Militärs, SS-, Gestapo-, SD-Chargen und Verwaltungsbeamte der Justiz häufig durch Flucht entzogen. In den 1950er Jahren fanden nur wenige neue Prozesse statt, viele Täter wurden begnadigt und vorzeitig entlassen – im Zuge der deutsch-französischen Annäherung.
In der Bundesrepublik Deutschland war die Justizhoheit bis 1955 eingeschränkt. Danach gab es so gut wie kein Interesse an der Strafverfolgung der in Frankreich verübten Verbrechen; Ermittlungen wurden z.T. sogar behindert. Täter wurden nicht an Frankreich ausgeliefert, andererseits französische (Abwesenheits-)Urteile nicht vollstreckt (so z.B. im Fall des SS-Generals Lammerding, dem die Massaker in Oradour und Tulle zur Last gelegt wurden). Auch als 1974 ein Verfahrenshindernis nach quälenden Diskussionen beseitigt war, gab es nur wenige Verurteilungen: die wichtigste davon im Kölner Lischka-Prozess, in dem es um die Deportation der Juden Frankreichs ging.

1. Französische Gerichte
Verbrechen wie Geiselerschießungen wurden im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess nicht geahndet, dies sollte in Gerichtshoheit der Länder geschehen, deren Bürger davon betroffen waren. Französische Behörden und Gerichte wurden in der französischen Besatzungszone tätig, z.B. in Rastatt, und zunehmend in Frankreich selbst (z.B. Bordeaux, Metz, Paris). Im Mittelpunkt standen an Franzosen verübte Verbrechen in den Lagern (vor allem Schirmeck, Natzweiler-Struthof), Geiselerschießungen, Bekämpfung der Résistance, Massaker, STO-Zwangsarbeit – die Deportation der (meist ausländischen) Juden wurde gerichtlich erst in den 1980er Jahren thematisiert.
In den 4.200 Verfahren wurden meist Haftstrafen verhängt (von drei Monaten bis lebenslänglich), 100 Todesurteile, davon 54 vollstreckt; je früher die Urteile, desto strenger waren sie. Eine stattliche Anzahl von hochrangigen Tätern konnte sich der Justiz entziehen und nur in Abwesenheit verurteilt werden (u.a. Lammerding). Durch Begnadigungen kamen sehr viele vorzeitig frei: 1950 waren 1.100 Personen in Haft, 1958 nur noch zehn, darunter die schwerbelasteten SS-Führer Knochen und Oberg, die Vollstrecker der „Endlösung“ in Frankreich (sie wurden 1962 vorzeitig entlassen und in Deutschland nicht belangt).
In der Bundesrepublik wurden die Verfahren als Siegerjustiz geschmäht, teilweise wurde eine Stimmung produziert, als würden reihenweise Unschuldige oder einfache Soldaten zu unverhältnismäßigen Strafen verurteilt. Bundesregierung, kirchliche Kreise und Verbände Ehemaliger (z.B. um Achenbach oder Best) intervenierten in vielfältiger Weise. Die sog. „Rechtsschutzstelle“ beim Auswärtigen Amt behinderte oft Ermittlungen der Justiz: sie warnte Betroffene vor „Abwesenheitsurteilen“, koordinierte Zeugenaussagen und Verteidigungsstrategien, sorgte für Persilscheine etc.

2. Deutsche Behörden und Gerichte
1955 erlangte die BRD die staatliche Souveränität. Bis dahin waren Verfahren wegen Kriegs- oder NS-Verbrechen an z.B. französischen Staatsbürgern der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Das änderte sich mit dem sog. „Überleitungsvertrag“: Jetzt waren deutsche Stellen für solche Verbrechen zuständig – aber auch verpflichtet, gegen Tatverdächtige zu ermitteln. Abgeschlossene alliierte Verfahren sollten allerdings nicht neu aufgerollt werden und – so die Befürchtung der Alliierten – ggf. mit Freisprüchen enden. Die entsprechende Klausel im Überleitungsvertrag wurde allerdings so ausgelegt, „dass nur noch ein Bruchteil der ehemals in Frankreich tätigen NS-Funktionäre verfolgt werden konnte, nämlich diejenigen, gegen die weder ein Anwesenheits- noch ein Abwesenheitsurteil vorlag“ (B. Brunner, S. 207). Damit konnten insbesondere auch hochrangige und schwerbelastete Täter mit Straflosigkeit rechnen. Beispiel Lammerding: Die BRD lieferte ihn nicht nach Frankreich aus, die Urteile des Gerichts in Bordeaux wurden in der BRD nicht vollstreckt und schützten ihn überdies vor weiteren Verfahren.
Dieser skandalöse Zustand, neue Sichtweisen auf die Nazi-Verbrechen (Eichmann-, Auschwitzprozess), vertiefte Diskussionen über die problemlose Integration von Nazis und NS-Verbrechern in die bundesdeutsche Gesellschaft sowie Anstöße von außen (Recherchen und Aktionen von Beate und Serge Klarsfeld) brachten in einem schwierigen, hindernisreichen und langsamen Prozess das sog. „Deutsch-französische Zusatzabkommen“ auf den Weg:  Es erlaubte Ermittlungen auch gegen in Frankreich in Abwesenheit verurteilte NS-Täter. Ermittlungen gegen zahlreiche, meist schon alte Personen wurden aufgenommen, die meisten verliefen jedoch im Sande. Auffällig ist, dass kein Wehrmachtsangehöriger darunter war und dass Angehörige der Militärverwaltung, ja selbst prominente SD- und Gestapo-Männer, ebenfalls weitgehend ungeschoren davon kamen. Letztlich wurden in den 1980er Jahren verurteilt: Hagen, Lischka, Heinrichsohn – alle in dem sehr wichtigen Kölner Prozess wegen Beteiligung an den Judendeportationen; andere Deportationsverfahren wurden eingestellt; ebenso die Verfahren wegen der Geiselerschießungen, Massaker und „Bandenbekämpfung“ durch Wehrmacht, SS und Gestapo.

Bilanz
Trotz der vorbildlichen Tätigkeit der Zentralen Ermittlungsstelle in Ludwigsburg und einzelner Staatsanwaltschaften ist die Bilanz beschämend: Die Sammlung „Rüter“ von Urteilen zu NS-Tötungsverbrechen „Justiz und NS-Verbrechen“ verzeichnet für die BRD ganze 11 (elf) Urteile mit 17  Angeklagten (davon 9 Freisprüche und 2 Einstellungen) sowie für die DDR sechs Urteile (davon ein Freispruch und das Lebenslänglich-Urteil gegen Karlheinz Barth wegen Beteiligung am Oradour-Massaker).
Mögliche Gründe sind: Die meisten Belasteten waren schon wieder in die bundesdeutsche Nachkriegsgesellschaft integriert und hatten ihre Karriere fortsetzen können – auch im Polizei-,  Justiz- und Verwaltungssektor sowie bei der Bundeswehr. Es wurde das Bild von der „sauberen Wehrmacht“ verbreitet, allenfalls SS-Leute hätten Blut an den Fingern; die Legende, dass nur Hitler, Himmler und Heydrich als Mörder anzusehen seien, sonst keiner, insbesondere nicht sog. „Schreibtischtäter“; in den 1950er und 1960er Jahren gab es generell wenig Eifer, wegen NS-Verbrechen in Frankreich zu ermitteln, besonders nachdem Frankreich wegen der deutsch-französischen Annäherung nicht drängte.

Literatur/Medien
Dictionnaire historique de la Résistance, Paris 2006, S. 642.
Brunner, Bernhard : Der Frankreich-Komplex. Die nationalsozialistischen Verbrechen in Frankreich und die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt am Main 2007.
Klein, A. / Wilhelm, J.: NS-Unrecht vor Kölner Gerichten, Köln 2003.
Meyer, Ahlrich: Täter im Verhör. Die „Endlösung der Judenfrage“ in Frankreich 1940–1944, Darmstadt 2005.
Moisel, Claudia: Frankreich und die deutschen Kriegsverbrecher. Politik und Praxis der Strafverfolgung nach dem Zweiten Weltkrieg, Göttingen 2004.
Rousso, Henri: Le syndrome de Vichy 1944–198.., Paris 1990.