Besatzungszonen bis 8. September 1943, Grafik: Michalis Famelis, wikipedia/cc-by-saNach dem Überfall der deutschen Truppen im April 1941 wurde das griechische Territorium in drei Besatzungszonen aufgeteilt. Diese Aufteilung hatte Bestand bis zum Kriegsaustritt Italiens, der am 8. September 1943 proklamiert wurde.

Deutsche Besatzungzonen
Die von den Deutschen besetzten Gebiete umfassten bis zum 8. September 1943 circa 12 % des griechischen Territoriums, die zwei Militärbefehlshabern unterstellt wurden: Die Region um Thessaloniki, ein Gebietsstreifen entlang der griechisch-türkischen Grenze sowie die Inseln Limnos (auch: Lemnos), Lesbos und Chios wurden dem „Befehlshaber Saloniki-Ägäis“ unterstellt, der größere Teil Kretas, Piräus, die Inseln im Saronischen Golf, die Inseln Kythira, Antikythira und Milos wurden dem „Befehlshaber Südgriechenland“ unterstellt.

Italienische Besatzungszone
Über 70 % des griechischen Territoriums - auch die Hauptstadt Athen - entfiel auf die italienische Besatzungszone. Zudem wurde dem italienischen „Achsen-Partner“ die Vorherrschaft („Preponderanza“) in Griechenland eingeräumt. Damit lagen die Verpflichtungen einer Besatzungsmacht, wie auch die militärische Sicherung des griechischen Raumes mit Ausnahme des verhältnismäßig kleinen Gebietes, das unter deutscher Kontrolle blieb, bei Italien. Die italienischen Behörden verzichteten auf die Einrichtung einer Militärverwaltung und unterstellten ihr Besatzungsgebiet der griechischen Kollaborationsregierung.

Bulgarische Besatzungszone
Bulgarien, das am 1. März 1941 dem Dreimächte-Pakt („Achse Berlin-Rom-Tokio“) beigetreten war, erhielt Thrakien, Ostmakedonien sowie die Inseln Thassos und Samothraki als Besatzungszone. Die Gebiete wurden als neue Provinzen in das Kernland eingegliedert.

Literatur / Medien:
Bundesarchiv (Hg.): Europa unterm Hakenkreuz - Die Okkupationspolitik des deutschen Faschismus in Jugoslawien, Griechenland, Albanien, Italien und Ungarn, Berlin 1992, S. 60-64; Nessou, Anestis: Griechenland 1941-1944, Deutsche Besatzungspolitik und Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung - eine Beurteilung nach dem Völkerrecht, Göttingen 2009, S. 85-95