Durch Anweisungen schon während der Vorbereitungen des Vernichtungskriegs gegen die Sowjetunion und während des „Ostfeldzugs“ ab Juni 1941 selbst war „äußerste Härte“ gegen Partisanen und Zivilisten, waren Vernichtung von Dörfern und so genannte Sühnemaßnahmen wie Geiselerschießungen und Deportationen die Befehlslage der Wehrmacht. Dies beinhaltete die ausdrückliche Anordnung und Billigung exzessiver Kriegsverbrechen. Die Steigerung dieser auf die Kriegführung ab September 1943 im besetzten Italien übertragenen, völkerrechtswidrigen Befehle schlug sich u.a. im Merkblatt „Bandenbekämpfung“ vom 1. April 1944 nieder, das nicht nur kämpfende Widerstandsangehörige, sondern ausdrücklich die Bevölkerung, „Bandenhelfer“ und „Banditen“ in die gedeckten bzw. befohlenen Vergeltungsmaßnahmen einbezog. Der Oberbefehlshaber für die italienische Front, Generalfeldmarschall Kesselring, verschärfte die Horroranweisungen vom 1. April nur wenig später noch mit weiteren Exzessbefehlen: „Wo Banden in größerer Zahl auftreten, ist der in diesem Bezirk wohnende jeweils zu bestimmende Prozentsatz der männlichen Bevölkerung festzunehmen und bei vorkommenden Gewalttätigkeiten zu erschießen“ (1. Juli 1944).
Die Befehle von Generälen und nachgeordneter Offiziere waren häufig noch brutaler. Sie reichten von der Androhung, das Beschädigen von „Drahtleitungen und Kabeln“ mit Erschießen zu bestrafen oder für jeden verwundeten deutschen Soldaten fünfzig und für jeden getöteten deutschen Soldaten hundert männliche Einwohner zu exekutieren bis hin zu Flugblättern mit folgendem Wortlaut. „Jedermann, der weiß, wo sich eine Partisanenbande versteckt hält und nicht der Wehrmacht umgehend meldet, wird erschossen. Jedermann, der einer Bande oder einzelnen Partisanen zu essen gibt oder sie aufnimmt, wird erschossen. Jedes Haus, in dem Rebellen angetroffen werden oder in dem sich solche zu einem früheren Zeitpunkt aufhielten, wird gesprengt. Desgleichen jedes Haus, aus dem jemand auf deutsche Soldaten geschossen hat. In all diesen Fällen werden sämtliche Vorräte an Nahrungsmitteln, Weizen und Stroh verbrannt, das Vieh konfisziert, und die Bewohner werden erschossen.“ (Origo, S. 205)
Auch wenn die nach 1945 vor alliierten Militärgerichten angeklagten Generäle dies geleugnet, verharmlost oder gar gerechtfertigt haben, erfüllten diese Befehle alle den Tatbestand des Kriegsverbrechens nach den Normen des damals bereits geltenden Kriegsvölkerrechts, die dann im Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Dezember als „Verbrechen gegen die Menschheit“ zusammengefasst worden sind.
Literatur / Medien:
Klinkhammer, Lutz; Zwischen Bündnis und Besatzung (Hg.): Das nationalsozialistische Deutschland und die Republik von Saló 1943 – 1945. Tübingen 1993, S. 443 ff; Andrae, Friedrich: Auch gegen Frauen und Kinder. Der Krieg der deutschen Wehrmacht gegen die Zivilbevölkerung in Italien 1943-1945. München- Zürich 1995, S. 143 ff.; Schreiber, Gerhard: Deutsche Kriegsverbrechen. Täter, Opfer, Strafverfolgung. München 1996, S. 95 ff; Gentile, Carlo: Wehrmacht und Waffen-SS im Kampf gegen Resistenza und Zivilbevölkerung in: Wette, Wolfram, Ueberschär, Gerhard R. (Hg.): Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert. Darmstadt 2001, S. 497 ff.; Origo Iris: Toskanisches Tagebuch 1943/44. Kriegsjahre im Val d'Orcia, München 1991; www.wsws.org/de/articles/2004/sep2004/ita3-s08.shtml; de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Kriegsverbrechen_in_Italien