Im siebten der insgesamt 12 Nachfolgeverfahren der Nürnberger Prozesse (The United States of America vs. Wilhelm List, et al., auch: Fall 7, Geiselmord-Prozess und Prozess Generäle in Südosteuropa) hatten sich vom 8. Juli 1947 bis zum 19. Februar 1948 vor dem amerikanischen Militärtribunal V Generalfeldmarschälle und Generale der Wehrmacht wegen in den besetzten Ländern Jugoslawien, Albanien und Griechenland verübter Kriegsverbrechen zu verantworten.
Sieben der insgesamt zwölf Angeklagten standen wegen ihrer Handlungen während der Besatzung Griechenlands vor Gericht, wobei den Massenmorden von Kalavryta, Distomo und Klissoura ein besonderer Stellenwert zukam:
1. List, Wilhelm: Generalfeldmarschall, Oberbefehlshaber des 12. Armeeoberkommandos (Befehlshaber der deutschen Invasionstruppen) und Wehrmachtsbefehlshaber Südost;
2. von Weichs, Maximilian: Generalfeldmarschall, Oberbefehlshaber der Heeresgruppe F und seit dem 7. August 1943 Oberbefehlshaber Südost;
3. Felmy, Hellmuth: General der Flieger, von Juni 1941 bis September 1942 Befehlshaber Süd-Griechenland, danach Befehlshaber des LXVIII. Armeekorps auf der Peloponnes;
4. Speidel, Wilhelm: General der Flieger, von September 1942 Befehlshaber Süd-Griechenland, danach ab September 1943 (Kapitulation Italiens) Militärbefehlshaber Griechenland und damit oberster Vertreter der deutschen Besatzungsverwaltung;
5. Lanz, Hubert: General der Gebirgstruppen, Befehlshaber des XXII. Gebirgsarmeekorps im Epirus;
6. Foertsch, Hermann: General der Infanterie, Generalstabschef der Heeresgruppe E von 1942 bis 1943;
7. Ritter von Geitner, Kurt: Generalmajor, Chef des Generalsstabs beim Militärbefehlshaber Südost. (Für vor allem in Serbien verübte Verbrechen waren angeklagt: General Franz Böhme, General Ernst Dehner, General Walter Kuntze, General Ernst von Leyser und Generaloberst Lothar Rendulic.) 

Die Anklageschrift vom 13. Mai 1947 enthielt die Anklagepunkte 1. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit: Massenmord, 2. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit: Plünderung und Raub, 3. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit: völkerrechtswidrige Hinrichtungen und 4. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit: Zwangsarbeit und Deportation zur Sklavenarbeit.
Keiner der Angeklagten hatte sich schuldig bekannt. Ihre Anwälte hatten auch nicht davor zurückgeschreckt, die Luftangriffe auf Deutschland und das Abwerfen von Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki im Sinne moderner Kriegsführung als eine mögliche Rechtfertigung der verbrecherischen Handlungen der Angeklagten zu bezeichnen.
Das Gericht bejahte zwar die Unrechtmäßigkeit der Aktionen der Partisanen und bezeichnete deshalb auf der Basis des geltenden Kriegsvölkerrechts die Anwendung von Repressalien gegen Zivilisten als legitim („Es bedeutet einen Vorwurf für die Tatkraft und Intelligenz der Kulturnationen der Welt, daß das Völkerrecht in vielen Beziehungen seinem Charakter nach primitiv bleibt“, zit. nach Zöller S. 174) - jedoch nur unter bestimmten Bedingungen und nur als ultima ratio. „Und im vorliegenden Fall kamen die Militärrichter von Nürnberg zu dem Ergebnis, daß die als letztes Mittel anzusehenden „Sühnemaßnahmen“ gegenüber der Zivilbevölkerung von der Wehrmacht in einem Ausmaß und in einer Form angewandt wurden, die nur noch als „plain murder“ zu bezeichnen waren“ (Rondholz 1999, S. 230).
Nachgewiesene verbrecherische Befehle, die u.a. „Sühnequoten“ von bis zu 1:100 vorgaben, die die Basis legten für exzessive Massaker an vollkommen unschuldigen Frauen, Männern und Kindern, wertete das Gericht als Verletzung des Völkerrechts/ Kriegsverbrechen, was am 19. Februar 1948 zu folgenden Verurteilungen führte: List wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt, Speidel zu 20 Jahren Haft, Felmy zu 15 Jahren Haft, Lanz zu 12 Jahren; das Verfahren gegen von Weichs wurde wegen seines schlechten Gesundheitszustandes eingestellt, Foertsch und Ritter von Geitner wurden freigesprochen (Einzelheiten zu den Anklagepunkten finden sich bei den Kurzbiografien der jeweiligen Kriegsverbrecher).
Der aufkommende Kalte Krieg und ein breiter Unterstützerkreis aus den Reihen der bundesdeutschen Politik, Justiz, Öffentlichkeit und Klerus (unter ihnen z.B. Josef Kardinal Frings) für die verurteilten Kriegsverbrecher begründeten die Amnestie, die der amerikanische Hohe Kommissar John McCloy am 31. Januar 1951 für inhaftierte Verurteilte der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse erließ. Als letzter der hier angeführten Männer wurde Wilhelm List im Oktober 1952 aus dem Landsberger Kriegsverbrecher-Gefängnis entlassen.

Literatur / Medien:
Nessou, Anestis: Griechenland 1941-1944, Deutsche Besatzungspolitik und Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung - eine Beurteilung nach dem Völkerrecht, Göttingen 2009; Rondholz, Eberhard: Rechtsfindung oder Täterschutz? Die deutsche Justiz und die „Bewältigung“ des Besatzungsterrors in Griechenland, in: Droulia, Loukia / Fleischer, Hagen (Hg.): Von Lidice bis Kalavryta - Widerstand und Besatzungsterror; Studien zur Repressalienpraxis im Zweiten Weltkrieg, Berlin 1999, S. 225-291 (im Besonderen: US-Justiz: Der ,,Case No. Seven", S. 229-233); Rondholz, Eberhard: „Schärfste Maßnahmen gegen die Banden sind notwendig ...“ - Partisanenbekämpfung und Kriegsverbrechen in Griechenland. Aspekte der deutschen Okkupationspolitik 1941-1944, in: Repression und Kriegsverbrechen - Die Bekämpfung von Widerstands- und Partisanenbewegungen gegen die deutsche Besatzung in West- und Südeuropa, Berlin 1997, S. 130-170; Zöller, Martin / Leszczynski, Kazimierz (Hg.): Fall 7. Das Urteil im Geiselmordprozess, Berlin 1965; de.wikipedia.org/wiki/Prozess_Generäle_in_Südosteuropa